bei Schulen mit über 50 Lehrkräften 16 Mitglieder. 5 benennt, wird von den jeweils betroffenen zuständigen Stellen entschieden. b) směrnice. Der Schulvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden Stimmen. (7) Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. zu einem Zwölftel aus Vertreterinnen oder Vertretern der Erziehungsberechtigten. (6) Es werden gewählt die Vertreterinnen und Vertreter. Lebensjahr zum Wahlzeitpunkt noch nicht vollendet haben. Elternvertretung auf kommunaler Ebene 6 Satz 3 NSchG). 2 gilt § 75 Abs. bei Schulen mit 21 bis 50 Lehrkräften 12 Mitglieder. 4Der Schulvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden Stimmen. 1 og 2, artikel 12 og 13 samt artikel 16, stk. The B-UHG further provides that the order requiring the operator to obtain financial security or other appropriate guarantee will be lifted if the operator provides proof that either of the mandatory defences applies (that is, third-party action or an instruction from a public authority). Der Schulvorstand. Declares that the Republic of Austria has failed to fulfil its obligations under Article 1 (e), (g) and (i), Article 6 (1) and (2), Articles 12 and 13, Article 16 (1) and Article 22 (b) of Council Directive 92/43/EEC of 21 May 1992 on the conservation of natural habitats and of wild fauna and flora; 2. (Bezug: § 38 a/b NSchG1) Aufgaben: Im Schulvorstand (SchuVo) wirken die Schulleiterin Frau Komendzinski mit den MitarbeitervertreterInnen und den Eltern- und Schülervertretern zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten. Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 53 Abs. This specifies the number of nightsshifts of heavy labor that the employee must have worked in the current and the five preceding months combined so that the shifts qualify as … An den allgemein bildenden Schulen hat der Schulvorstand je nach Anzahl der Vollzeitlehrkräfte an der Schule 8 bis 16 Mitglieder. § 38b NSchG, Zusammensetzung und Verfahren des Schulvorstand... - Gesetze des Bundes und der Länder Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten. Nach der Systematik des NSchG (vgl. 7. § 38 b Abs. § 38 a Aufgaben des Schulvorstandes (1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten. § 38 b Abs. 7.3 Der Schulvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Hier stellen die Schülerin-nen und Schüler die Hälfte des Schulvorstandes. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten beträgt die Hälfte der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1. 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, § 38 b Abs. An den allgemein bildenden Schulen hat der Schulvorstand je nach Anzahl der Vollzeitlehrkräfte an der Schule 8 bis 16 Mitglieder. 6 und § 91 Abs. § 38 b Zusammensetzung und Verfahren des Schulvorstandes (1) 1 Der Schulvorstand hat. Referendare sind gemäß § 38 b Abs. bei Schulen mit bis zu 20 Lehrkräften 8 Mitglieder. IV. a bis e. Für die Personen nach Satz 1 Nrn. zu zwei Zwölfteln aus außerschulischen Vertreterinnen und Vertretern von an der beruflichen Bildung beteiligten Einrichtungen, darunter eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Stellen nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes. 1 Satz 1 Nr. It further - b) The aspects that the plaintiff raises against this are not verified in detail and do not lead to the conclusion that the facts have been assessed wrongly or incompletely by the Higher Court of Justice. 21 bis 50 Lehrkräften 12 Mitglieder, 3. über 50 Lehrkräften 16 Mitglieder. 2Sie oder er entscheidet bei Stimmengleichheit. Schülerwahlordnung (§ 38 b Abs. Therefore the Constitutional Court takes these facts as given. 2 bis 4 entsprechend. 1 und 3 bis 5 und für die Personen nach Satz 1 Nr. der Lehrkräfte und der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Gesamtkonferenz; dabei haben Stimmrecht nur die Mitglieder der Gesamtkonferenz nach § 36 Abs. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (§ 38 b Abs. Zweiter Teil – Schulverfassung Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) Normgeber: Niedersachsen Amtliche Abkürzung: NSchG Gliederungs-Nr. Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 53 Abs. 6 Nr. (2) Der Schulvorstand an Grundschulen besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte sowie der Erziehungsberechtigten. Die Zusammensetzung des Schulvorstandes ist in § 38 b NSchG geregelt. Die Zusammensetzung des Schulvorstandes ist in § 38 b NSchG geregelt. bei Schulen mit 21 bis 50 Lehrkräften 12 Mitglieder. Tiroler NSchVO přitom podle Komise nezavádí režim ochrany pro všechny druhy uvedené v dotyčném bodě této přílohy. 1 gilt § 91 Abs. § 35 a - Bildungsgangs- und Fachgruppen an berufsbildenden... § 36 - Zusammensetzung und Verfahren der Konferenzen, § 37 - Besondere Ordnungen für die Konferenzen, § 38 b - Zusammensetzung und Verfahren des Schulvorstandes, § 41 - Mitwirkungsverbot; Vertraulichkeit, § 43 - Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters, § 45 - Bestellung der Schulleiterinnen und Schulleiter. Sie oder er entscheidet bei Stimmengleichheit. Für die Personen nach Satz 1 Nr. 8 NSchG kann der Schulvorstand durch Beschluss weitere Personen als beratende Mitglieder (ohne Stimmrecht) berufen. Damit stellen die Eltern eine Hälfte des Schulvorstandes. 4Welche nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes zuständige Stelle die Vertreterin oder den Vertreter nach Satz 1 Nr. Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom... § 1 - § 31 Erster Teil - Allgemeine Vorschriften, § 32 - § 49 Zweiter Teil - Schulverfassung. bei berufsbildenden Schulen mit bis zu 50 Lehrkräften 12 Mitglieder. Dies gilt auch für die Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten an BBSen, die überwie-gend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden. 1 Satz 1), Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler sowie. Als beratende Mitglieder sind insbesondere Personen vorgesehen, die sich der Schule oder dem Schulprogramm besonders verbunden 3Die Anzahl der Lehrkräfte nach Satz 1 richtet sich danach, wie viele vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären, um den an der Schule von allen Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen. 1. bei Schulen mit bis zu 20 Lehrkräften 8 Mitglieder, 2. bei Schulen mit 21 bis 50 Lehrkräften 12 Mitglieder, 3. bei Schulen mit über 50 Lehrkräften 16 Mitglieder, 4. bei berufsbildenden Schulen mit bis zu 50 Lehrkräften 12 Mitglieder, 5. § 38 b Abs. Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) §§ 32- 49 § 38 b Zusammensetzung und Verfahren des Schulvorstandes (1) 1Der Schulvorstand hat bei Schulen mit 1.bis zu 20 Lehrkräften 8 Mitglieder, 2.21 bis 50 Lehrkräften 12 Mitglieder, 3.über 50 Lehrkräften 16 Mitglieder. defined in the Heavy Night Work Act (Nachtschwerarbeitsgesetz, NSchG), Federal Law Gazette no. 1 bis 3 sind auch Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. 1 Satz 4 NSchG). (6) 1Es werden gewählt die Vertreterinnen und Vertreter. bei berufsbildenden Schulen mit über 50 Lehrkräften 24 Mitglieder. (3) Der Schulvorstand besteht an Abendgymnasien und Kollegs je zur Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern, (4) An berufsbildenden Schulen besteht der Schulvorstand zu je drei Zwölfteln aus. 3 NSchG). § 140 NSchG, Bezeichnung der Schulen in freier Trägerschaft und der freien Unter... § 141 NSchG, Geltung anderer Vorschriften dieses Gesetzes, § 144 NSchG, Schulische Voraussetzungen der Genehmigung, § 145 NSchG, Sonstige Voraussetzungen der Genehmigung, § 146 NSchG, Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen, § 147 NSchG, Zurücknahme, Erlöschen und Übergang der Genehmigung. § 38 b (NSchG) Zusammensetzung und Verfahren des Schulvorstandes (1) Der Schulvorstand hat bei Schulen mit 1. bis zu 20 Lehrkräften 8 Mitglieder, 2. Die Zusammensetzung des Schulvorstandes ist in § 38 b NSchG geregelt. § 152 NSchG, Austausch der Lehrkräfte zwischen öffentlichen Schulen und Ersatzsc... § 155 NSchG, Persönliche Kosten für Lehrkräfte, § 156 NSchG, Sächliche Kosten, Schulbau, Schülerbeförderung, § 157 NSchG, Anteil nichtkatholischer oder auswärtiger Schülerinnen und Schüler, § 159 NSchG, Untersagung der Errichtung oder Fortführung, § 161 NSchG, Anerkannte Ergänzungsschulen, § 161a NSchG, Abwicklung über eine einheitliche Stelle, § 163 NSchG, Bezeichnung der Tagesbildungsstätte, § 164 NSchG, Anerkennung der Tagesbildungsstätte, § 165 NSchG, Anzeigepflicht bei Änderungen. 3Die Vertreterinnen und Vertreter nach Satz 1 werden für ein Schuljahr oder für zwei Schuljahre gewählt. 1. (3) Der Schulvorstand besteht an Abendgymnasien und Kollegs je zur Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern, (4) 1An berufsbildenden Schulen besteht der Schulvorstand zu je drei Zwölfteln aus. Die Zusammensetzung des Schulvorstandes ist in § 38 b NSchG geregelt. Kommentar: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) ZWEITER TEIL SCHULVERFASSUNG § 32 Eigenverantwortung der Schule ... § 38 b Zusammensetzung und Verfahren des Schulvorstandes § 38 c … bei berufsbildenden Schulen mit über 50 Lehrkräften 24 Mitglieder. 1) Zusammensetzung (§ 38 b NSchG) (1) Der Schulvorstand hat 24 Mitglieder. 1, og artikel 22, litra b), i Rådets direktiv 92/43/EØF af 21. maj 1992 om bevaring af naturtyper samt vilde dyr og planter. (5) Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte nach Absatz 1 sind die Schulleiterin oder der Schulleiter und die übrigen durch die Gesamtkonferenz bestimmten Lehrkräfte oder pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. April 2016 (1) 1 Der Schulvorstand hat 1. bei Schulen mit bis zu 20 Lehrkräften 8 Mitglieder, 2. bei Schulen mit 21 bis 50 Lehrkräften 12 Mitglieder, 3. bei Schulen mit über 50 Lehrkräften 16 Mitglieder, 1. 6 Satz 4 NSchG Für weitere Informationen wird auf die „Fragen und Antworten zum Schulvorstand der Eigen-verantwortlichen Schule“ (s. Homepage des Nds. § 179 NSchG, Übergangsregelung für die Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Al... § 180 NSchG, Ämter mit zeitlicher Begrenzung, § 182 NSchG, Weiterführung besonderer Schulen, § 183 NSchG, Sonderregelungen für Hauptschulen und Realschulen, § 183a NSchG, Sonderregelungen für Oberschulen, § 183b NSchG, Übergangsregelungen für Kooperative Gesamtschulen, § 183c NSchG, Übergangsvorschriften zur inklusiven Schule, § 184 NSchG, Übergangsregelung für die Berufung in den Landesschulbeirat, § 185 NSchG, Übergangsregelung für die Berufseinstiegsschule, § 186 NSchG, Schulträgerschaft für allgemein bildende Schulen, § 188 NSchG, Kostenerstattung für Bedienstete Dritter, § 189 NSchG, Übergangsregelung für die Schülerbeförderung, § 191 NSchG, Evangelische Schulen in freier Trägerschaft, § 192 NSchG, Übergangsvorschriften zur Finanzhilfe, § 193 NSchG, Aufhebung des Berufsgrundbildungsjahres, § 195 NSchG, Sonderregelung für die Stadt Göttingen, Gesamte Vorschrift zur Druckliste hinzufügen, /Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NSchG,NI - Niedersächsisches Schulgesetz/§§ 32 - 49, Zweiter Teil - Schulverfassung/, http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=173129,211. 5Hat eine Schule weniger als vier Lehrkräfte, so nimmt die Gesamtkonferenz die Aufgaben des Schulvorstands wahr. § 168 - § 175 Zwölfter Teil - Vertretungen beim Kultusministerium... § 176 - § 197 Dreizehnter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften. 3 NSchG i.V.m. 6 NSchG Das Wahlverfahren richtet sich nach der Elternwahlordnung. der Schulleiterin oder dem Schulleiter, ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter sowie von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Personen, die Leitungsaufgaben wahrnehmen. 1 NSchG). 1 Buchst. Dabei beträgt die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte die Hälfte und die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler jeweils ein Viertel der Mitglieder nach Satz 1. Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt, – Zusammensetzung und Verfahren des Schulvorstandes, Gesetze, Verordnungen, Rechtsprechung und Justizverwaltungsvorschriften, Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) Landesrecht Niedersachsen, § 3 NSchG, Freiheit des Bekenntnisses und der Weltanschauung, § 8 NSchG, Abschlüsse im Sekundarbereich I, § 21 NSchG, Aufgabe und besondere Organisation berufsbildender Schulen, § 23 NSchG, Ganztagsschule, Halbtagsschule. 2 gilt § 75 Abs. An den allgemein bildenden Schulen hat der Schulvorstand je nach Anzahl der Vollzeitlehrkräfte an der Schule 8 bis 16 Mitglieder. PdK NSchG - NSchG. Declares that the Republic of Austria has failed to fulfil its obligations under Article 1(e), (g) and (i), Article 6(1) and (2), Articles 12 and 13, Article 16(1) and Article 22(b) of Council Directive 92/43/EEC of 21 May 1992 on the conservation of natural habitats and of wild fauna and flora; 2. 1 Satz 1 Nr. bei Schulen mit bis zu 20 Lehrkräften 8 Mitglieder, bei Schulen mit 21 bis 50 Lehrkräften 12 Mitglieder, bei Schulen mit über 50 Lehrkräften 16 Mitglieder, bei berufsbildenden Schulen mit bis zu 50 Lehrkräften 12 Mitglieder, Er besteht zur einen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte (Schulleiter/in Es sollte deshalb selbstverständlich sein, dass sich die Eltern- und Schülervertreterinnen und -vertreter in der Gesamtkonferenz bei der Beratung über die Wahlordnung für die Lehrerseite im Schulvorstand zurückhalten und … Der Schulvorstand bestimmt, welche Einrichtungen Vertreterinnen und Vertreter nach Satz 1 Nr. Working hours are reduced by granting rest periods of at least 10 minutes, which are to be counted as working Abweichend von Nr. § 25 NSchG, Zusammenarbeit zwischen Schulen sowie zwischen Schulen und Jugendhil... § 27 NSchG, Erwerb von Abschlüssen durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler, § 31 NSchG, Verarbeitung personenbezogener Daten, § 32 NSchG, Eigenverantwortung der Schule, § 35a NSchG, Bildungsgangs- und Fachgruppen an berufsbildenden Schulen, § 36 NSchG, Zusammensetzung und Verfahren der Konferenzen, § 37 NSchG, Besondere Ordnungen für die Konferenzen, § 38a NSchG, Aufgaben des Schulvorstandes, § 38b NSchG, Zusammensetzung und Verfahren des Schulvorstandes, § 38c NSchG, Beteiligung des Schulträgers, § 40 NSchG, Beirat an berufsbildenden Schulen, § 41 NSchG, Mitwirkungsverbot; Vertraulichkeit, § 43 NSchG, Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters, § 45 NSchG, Bestellung der Schulleiterinnen und Schulleiter, § 49 NSchG, Benachrichtigung des Schulträgers, § 51 NSchG, Dienstrechtliche Sonderregelungen, § 52 NSchG, Besetzung der Stellen der Lehrkräfte, § 53 NSchG, Übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, § 58 NSchG, Allgemeine Rechte und Pflichten, § 59 NSchG, Bildungsweg, Versetzung, Überweisung und Abschluss, § 61 NSchG, Erziehungsmittel, Ordnungsmaßnahmen, § 61a NSchG, Ende des Schulverhältnisses in besonderen Fällen, § 66 NSchG, Schulpflicht im Primarbereich und im Sekundarbereich I, § 67 NSchG, Schulpflicht im Sekundarbereich II, § 69 NSchG, Schulpflicht in besonderen Fällen, § 70 NSchG, Ruhen und Ende der Schulpflicht in besonderen Fällen, § 71 NSchG, Pflichten der Erziehungsberechtigten und Ausbildenden, § 77 NSchG, Abweichende Organisation der Schule, § 78 NSchG, Regelungen durch besondere Ordnung, § 81 NSchG, Veranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften, § 82 NSchG, Gemeinde- und Kreisschülerräte, § 84 NSchG, Aufgaben der Gemeinde- und Kreisschülerräte, § 85 NSchG, Finanzierung der Schülervertretungen, § 92 NSchG, Besondere Elternräte und Elternschaften, § 93 NSchG, Abweichende Organisation der Schule, § 94 NSchG, Regelungen durch besondere Ordnung, § 96 NSchG, Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule, § 97 NSchG, Gemeinde- und Kreiselternräte, § 99 NSchG, Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte, § 103 NSchG, Übertragung der laufenden Verwaltung, § 104 NSchG, Zusammenschlüsse von Schulträgern, § 105 NSchG, Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler, § 106 NSchG, Errichtung, Aufhebung und Organisation von öffentlichen Schulen, § 108 NSchG, Schulanlagen und Ausstattung der Schule, § 109 NSchG, Koordinierung des öffentlichen Verkehrsangebotes, § 111 NSchG, Übertragung von Rechten des Schulträgers auf die Schule, § 115 NSchG, Förderung des Schulbaus durch das Land, § 117 NSchG, Beteiligung der Landkreise an den Schulbaukosten, § 118 NSchG, Beteiligung der Landkreise an den sonstigen Kosten, § 120 NSchG, Aufgaben und Zuständigkeiten, § 122 NSchG, Lehrpläne für den Unterricht, § 123 NSchG, Verhältnis zu kommunalen Körperschaften, § 123a NSchG, Qualitätsermittlung, Schulinspektion, Evaluation, § 125 NSchG, Mitwirkung der Religionsgemeinschaften am Religionsunterricht, § 126 NSchG, Einsichtnahmen in den Religionsunterricht, § 127 NSchG, Erteilung von Religionsunterricht, § 135 NSchG, Zusammenlegung und Umwandlung von Schulen.